Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Olbrich Containerdienst GmbH

 

1. Geltungsbereich und Begriffe
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen der Olbrich Containerdienst GmbH („Anbieter“) und dem Kunden über die Bereitstellung von Containern und sonstigen Behältern, deren Stellung, Abholung und Transport, Entsorgungs- und Verwertungsleistungen, Zubehör, Materialanlieferungen sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen.
1.2 Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn und soweit der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
2. Vertragsschluss, Leistungsumfang, Verbraucherinformationen
2.1 Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.2 Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch tatsächliche Ausführung der Leistung zustande.
2.3 Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistung sind das Angebot, die Auftragsbestätigung, gegebenenfalls ein Preis- und Leistungsblatt sowie diese AGB. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen mindestens der Textform.
2.4 Bei Verträgen mit Verbrauchern werden die gesetzlich erforderlichen Verbraucherinformationen und, soweit einschlägig, eine Widerrufsbelehrung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt. Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass die Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen soll, ist dies gesondert in Textform zu bestätigen. Etwaiger Wertersatz und ein mögliches Erlöschen des Widerrufsrechts richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
3. Leistungen
3.1 Der Anbieter stellt Container und sonstige Behälter in verschiedenen Größen und Ausführungen bereit und erbringt die vereinbarten Transport-, Gestellungs-, Abhol-, Entsorgungs- und Verwertungsleistungen nach Maßgabe der vereinbarten Abfallart oder Fraktion.
3.2 Zubehör, insbesondere Big-Bags, Warnbaken, Beleuchtung, Auffahrrampen, Schuttrutschen oder vergleichbare Zusatzleistungen, sowie Materialanlieferungen, insbesondere Schüttgüter, Boden, Mulch oder ähnliche Materialien, werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet.
3.3 Der Anbieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Leistungen geeigneter Dritter zu bedienen.
4. Preise, Zahlung, Drittbeauftragung
4.1 Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes ausgewiesen oder vereinbart ist.
4.2 Bestellt der Kunde Leistungen für einen Dritten oder wünscht er eine Rechnungsstellung an einen Dritten, bleibt der Kunde Vertragspartner und zahlungspflichtig, sofern der Anbieter nicht ausdrücklich in Textform eine abweichende Schuldübernahme des Dritten bestätigt.
4.3 Zusätzliche Leistungen und Mehraufwendungen werden gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere für Wartezeiten, Standzeiten, Umsetzen, Fehlanfahrten, Leerfahrten, vergebliche An- oder Abfahrten, Rücknahmen, zweite Anfahrten, zusätzliche Rangieraufwände, Sonderaufwendungen, Mehrmengen, Sortieraufwand, Umladungen, Zwischenlagerung, Zusatzentsorgung, Reinigungen von Behältern oder Fahrzeugen sowie für sonstige Aufwendungen, die vom Kunden veranlasst sind oder aus seiner Sphäre stammen.
4.4 Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist fällig. Soweit keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart ist, sind Rechnungen nach Leistungserbringung sofort zur Zahlung fällig. Zusatzvergütungen und Aufwendungsersatzansprüche, die während oder infolge der Vertragsdurchführung entstehen, sind mit Zugang der Rechnung fällig.
4.5 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Anbieter ist berechtigt, angemessene Mahn-, Beitreibungs- und Verzugskosten zu berechnen.
4.6 Der Anbieter ist berechtigt, im Einzelfall vor Durchführung des Auftrags eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, insbesondere bei Neukunden, Sonderabfällen, erhöhtem Ausfallrisiko, streitiger Stellplatzberechtigung oder sonstigen Risikomerkmalen. Wird die angeforderte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgerecht geleistet, darf der Anbieter die Leistung bis zur vollständigen Zahlung zurückhalten oder nach Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
4.7 Der Kunde darf gegen Forderungen des Anbieters nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur ausgeübt werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, soweit gesetzlich zulässig.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden, Stellplatz, Zufahrt, Grundstücksschutz
5.1 Der Kunde hat sicherzustellen, dass sämtliche Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Durchführung der Leistung rechtzeitig vorliegen. Hierzu gehören insbesondere freie Zugänglichkeit, sichere und geeignete Zufahrt, ausreichende Rangier- und Arbeitsflächen, ein geeigneter Stellplatz sowie die Entfernung oder Sicherung etwaiger Hindernisse.
5.2 Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter vor Ausführung der Leistung alle ihm bekannten oder erkennbaren Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des Auftrags relevant sein können. Dies gilt insbesondere für Leitungen, Schächte, Zisternen, Sickergruben, Hohlräume, Revisionsöffnungen, empfindliche Beläge, nicht tragfähige Bereiche, Höhen- oder Breitenbeschränkungen sowie sonstige Gefahrenstellen.
5.3 Der Stellplatz sowie sämtliche Zufahrts-, Rangier- und Arbeitsflächen müssen für das Gewicht, die Abmessungen und die betrieblichen Belastungen des eingesetzten Fahrzeugs und des Behälters geeignet sein. Dies umfasst insbesondere die Eignung für die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs, auftretende Rad- und Stützdrücke, Rollendrücke, Lastmomente beim Absetzen, Aufnehmen oder Verladen des Behälters sowie die hierdurch verursachten Bodenbelastungen.
5.4 Der Kunde hat die Tragfähigkeit des Untergrunds eigenverantwortlich zu prüfen und auf eigene Kosten alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen, insbesondere Lastabtragplatten, Unterlegplatten, Abdeckungen oder sonstige Sicherungen bereitzustellen und einzusetzen. Unterlassene oder unzureichende Schutzmaßnahmen gehen zu Lasten des Kunden, soweit der Anbieter den Schaden nicht zu vertreten hat.
5.5 Das Befahren, Befahrenlassen oder Rangieren auf Privatgrundstücken sowie über private Zufahrten und Stellflächen erfolgt ausschließlich auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Der Kunde legt den Zufahrts- und Rangierweg fest.
5.6 Der Anbieter darf sich auf die vom Kunden oder von durch den Kunden eingeschalteten Dritten gemachten Angaben zu Einsatzstelle, Bodenverhältnissen, Leitungen, Hohlräumen, Tragfähigkeit, Zufahrten und sonstigen Einsatzbedingungen verlassen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offensichtlich ist. Eine Pflicht zur eigenständigen technischen Untersuchung oder Prüfung durch den Anbieter besteht nicht, soweit nicht besondere Umstände im Einzelfall zwingend etwas anderes erfordern.
5.7 Soweit Schäden, insbesondere Setzungen, Absenkungen, Risse, Brüche oder Beschädigungen an Belägen, Randsteinen, Schächten, Abdeckungen oder unterirdischen Anlagen, auf die Beschaffenheit oder fehlende Tragfähigkeit des Untergrunds, auf fehlende Schutzmaßnahmen, auf unvollständige oder unzutreffende Angaben des Kunden oder auf vom Kunden vorgegebene Zufahrts- oder Rangierwege zurückzuführen sind, haftet der Anbieter nicht, es sei denn, der Schaden wurde von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften stehen entgegen.
5.8 Der Kunde sichert zu, zur Nutzung der Zufahrten, Rangierwege und Stellflächen berechtigt zu sein. Er stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf fehlender Berechtigung, auf kundenseitigen Vorgaben oder auf sonstigen Umständen aus der Sphäre des Kunden beruhen und der Anbieter dies nicht zu vertreten hat.
5.9 Der Anbieter ist berechtigt, bei Maßnahmen auf Privatgrundstücken die Unterzeichnung eines gesonderten Formulars zur Haftungsabgrenzung oder Befahrfreigabe zu verlangen. Dieses ergänzt die AGB und geht als Individualvereinbarung im Kollisionsfall vor. Wird die Unterzeichnung verweigert, ist der Anbieter berechtigt, die Befahrung abzulehnen; entstehende Mehrkosten können nach Maßgabe dieser AGB berechnet werden.
6. Öffentlicher Raum, Sondernutzung, Verkehrssicherung
6.1 Soweit Container oder Fahrzeugteile auf öffentlichem Grund, insbesondere Straßen, Gehwegen, Parkflächen oder sonstigen öffentlichen Verkehrsflächen, aufgestellt, abgesetzt, bewegt oder eingesetzt werden, hat der Kunde die hierfür erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse, Genehmigungen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Zustimmungen rechtzeitig einzuholen und einzuhalten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
6.2 Die Aufstellung oder Durchführung erfolgt nur, wenn die erforderliche Erlaubnis vorliegt oder die Genehmigungsfreiheit durch die zuständige Stelle bestätigt wurde.
6.3 Der Kunde ersetzt dem Anbieter auf erstes Anfordern alle notwendigen Aufwendungen und Kosten, insbesondere Gebühren, Verwaltungs-, Umsetzungs-, Abschlepp-, Sicherungs- oder sonstige Folgekosten, die dem Anbieter wegen fehlender, verspäteter, unrichtiger oder unvollständiger Genehmigungen oder wegen vom Kunden zu vertretender Auflagenverstöße entstehen, soweit der Anbieter dies nicht zu vertreten hat.
6.4 Eine automatische Überwälzung behördlicher Geldbußen wird nicht vereinbart. Etwaige Ersatz- oder Regressansprüche wegen Bußgeldern oder vergleichbarer Sanktionen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und bestehen nur, soweit rechtlich zulässig.
6.5 Der Kunde ist für die erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen, insbesondere Kennzeichnung, Beleuchtung und Absperrung, verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
6.6 Sofern ausdrücklich vereinbart, kann der Anbieter gegen gesonderte Vergütung ein Verkehrssicherungspaket oder die Einholung einer Sondernutzungserlaubnis als Zusatzleistung übernehmen. Ein Anspruch hierauf besteht ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht.
7. Behälternutzung, Beladung, Befüllung, Abfälle
7.1 Der Kunde darf den Behälter nur mit der bei Auftragserteilung vereinbarten Abfallart oder Fraktion befüllen und hat die Abfälle zutreffend zu deklarieren. Gesetzliche, behördliche und sonstige einschlägige Vorgaben sind einzuhalten.
7.2 Der Behälter darf nur bis zur Oberkante beziehungsweise Bordwandhöhe, nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichts und nicht einseitig beladen werden. Der Kunde hat für eine gleichmäßige, transportsichere und ordnungsgemäße Beladung zu sorgen.
7.3 Bei Überladung, Überfüllung, Beladung über Bordwandhöhe, einseitiger oder sonst unsachgemäßer Beladung ist der Anbieter berechtigt, die Stellung, Abholung, den Abtransport oder die Entsorgung ganz oder teilweise zu verweigern, die Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands zu verlangen oder Mehrkosten, insbesondere für Wartezeiten, Umladungen, zusätzliche Fahrten, zusätzliche Personal- oder Sicherungsmaßnahmen, zu berechnen.
7.4 Nicht zulässig ist die Befüllung mit gefährlichen Stoffen oder Abfällen, die einer besonderen Deklaration, Genehmigung, Behandlung, Verpackung oder Kennzeichnung bedürfen, sofern deren Annahme nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
7.5 Sonderabfälle oder gefährliche Abfälle, insbesondere asbesthaltige Abfälle, Mineralfaserabfälle oder sonstige gefährliche Abfälle im Sinne einschlägiger abfallrechtlicher Vorschriften, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung angenommen. Der Kunde hat in diesen Fällen für vorschriftsgemäße Verpackung, Kennzeichnung, Deklaration sowie für alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise zu sorgen.
7.6 Der Kunde haftet für Schäden und Mehrkosten, die durch falsche Deklaration, unzulässige Inhalte, unterlassene Hinweise oder nicht vereinbarte Abfallarten entstehen. Dies gilt auch für Verunreinigungen, Verschmutzungen oder Kontaminationen von Behältern, Fahrzeugen oder sonstigem Equipment.
7.7 Der Kunde ist auch für solche Stoffe oder Gegenstände verantwortlich, die ohne sein Wissen durch Dritte in den Behälter eingebracht werden. Er hat den Behälter und das Equipment vor unbefugter Nutzung, Fremdbefüllung, Beschädigung und Verlust zu schützen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist.
7.8 Werden andere als die vereinbarten Abfälle eingefüllt oder stellt sich nachträglich heraus, dass eine vertragswidrige Befüllung vorliegt oder die vorgesehene Verwertung oder Entsorgung hierdurch nicht möglich ist, ist der Anbieter berechtigt,
a) den Abtransport zu verweigern,
b) den Behälter oder die Abfälle bis zur Klärung zwischenzulagern,
c) die Abfälle zu einer anderen geeigneten Verwertungs- oder Beseitigungsanlage zu verbringen,
d) sonstige erforderliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, Sicherung oder ordnungsgemäßen Entsorgung zu treffen.
Die hierdurch entstehenden Mehrkosten, Schäden und Aufwendungen trägt der Kunde.
7.9 Verweigert der Anbieter wegen vertragswidriger Befüllung, Überladung, Überfüllung oder sonst nicht vertragsgemäßem Zustand des Behälters den Abtransport, hat der Kunde den vertragsgemäßen Zustand unverzüglich auf eigene Kosten herzustellen und den Behälter anschließend ordnungsgemäß zur Abholung bereitzuhalten. Bei vertragswidriger Befüllung hat dies spätestens innerhalb von drei Werktagen zu erfolgen, sofern nicht wegen Gefahrstoffen, behördlicher Anordnungen oder Gefahrenlagen eine kürzere Frist erforderlich ist. Die gesetzlichen Rechte des Anbieters bleiben unberührt. Die KVE/BVSE-AGB regeln Bordwandhöhe, Höchstgewicht, Drittbefüllung, Verbot eigenmächtigen Umsetzens und die Bereitstellung binnen drei Werktagen ausdrücklich; diese Punkte habe ich hier in eure Endfassung integriert.
7.10 Der Kunde ist nicht berechtigt, den Behälter ohne Zustimmung des Anbieters selbstständig umzusetzen, an einen anderen Ort zu verbringen, an Dritte zur Nutzung oder Abholung zu überlassen oder unterzuvermieten. Der Behälter bleibt Eigentum des Anbieters.
8. Termine, Standzeiten, Fehlanfahrt, Leerfahrt, Abholung
8.1 Termine sind nur verbindlich, wenn sie vom Anbieter ausdrücklich bestätigt wurden.
8.2 Leistungsvoraussetzung ist eine freie, sichere, geeignete und rechtlich zulässige Zugangs-, Zufahrts- und Rangiermöglichkeit zum vereinbarten Stellplatz.
8.3 Die vereinbarte Standzeit oder Mietdauer ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder der sonstigen Vereinbarung. Nach Ablauf der vereinbarten Dauer kann der Anbieter eine Standzeit- oder Mietgebühr nach vereinbarter Vergütung oder Preisliste berechnen.
8.4 Der Kunde hat den Behälter nach Ablauf der vereinbarten Standzeit oder auf Abruf zugänglich, ordnungsgemäß und abholbereit bereitzustellen.
8.5 Können Stellung, Abholung, Austausch, Transport oder Entsorgung wegen Umständen aus der Sphäre des Kunden nicht oder nur mit Verzögerung durchgeführt werden, ist der Anbieter berechtigt, Wartezeiten, Standzeiten, Umsetzen, Fehlanfahrten, Leerfahrten, Rücknahmen, erneute Anfahrten oder sonstige Mehraufwendungen gesondert zu berechnen. Dies gilt insbesondere bei nicht zugänglichem Behälter, blockierter oder ungeeigneter Zufahrt, belegtem Stellplatz, fehlender Genehmigung, fehlender Verkehrssicherung, fehlender Tragfähigkeit, Überladung, Überfüllung, unzutreffenden Einsatzangaben oder fehlender Mitwirkung des Kunden.
8.6 Muss der Anbieter einen Container oder dessen Inhalt aufgrund von Ansprüchen Dritter, insbesondere von Grundstückseigentümern, Hausverwaltungen, Nachbarn oder Behörden, abholen, entfernen oder umsetzen, ist der Anbieter hierzu berechtigt. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Kunde, sofern die Ursache aus dessen Sphäre stammt oder er eine erforderliche Stellplatzberechtigung oder Genehmigung nicht nachweist.
9. Materialanlieferungen
9.1 Materialanlieferungen erfolgen an die vereinbarte Abladestelle. Der Kunde hat eine freie, sichere und geeignete Zufahrt sowie eine geeignete Abladefläche sicherzustellen.
9.2 Ist eine Entladung oder Abladung wegen fehlender Mitwirkung des Kunden, ungeeigneter Fläche, fehlender Berechtigung oder aus sonstigen vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht möglich oder unzumutbar, ist der Anbieter berechtigt, den Vorgang abzubrechen, das Material zurückzunehmen oder anderweitig zu disponieren. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Kunde.
9.3 Für Mengen- und Qualitätsabweichungen gelten die gesetzlichen Vorschriften sowie handelsübliche und technisch bedingte Toleranzen, insbesondere infolge Verdichtung oder Feuchtigkeit, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.
10. Eigentum, Verantwortung für Behälter
10.1 Sämtliche vom Anbieter bereitgestellten Container, Behälter und sonstigen Gegenstände bleiben Eigentum des Anbieters.
10.2 Der Kunde hat diese pfleglich zu behandeln, vor Beschädigung, Verlust, unbefugter Nutzung und Fremdbefüllung zu schützen und in ordnungsgemäßem Zustand zur Abholung bereitzuhalten.
10.3 Der Kunde haftet für Verlust, Beschädigung, außergewöhnliche Verunreinigung oder Kontamination der bereitgestellten Behälter und Gegenstände, soweit er dies zu vertreten hat. Normale, vertragsgemäße Abnutzung bleibt unberührt.
11. Haftung
11.1 Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
11.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
11.3 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Anbieter eine Garantie übernommen hat, ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, eingreift.
11.4 Soweit ein Schaden ganz oder teilweise auf ein Verhalten oder Unterlassen des Kunden zurückzuführen ist, insbesondere auf fehlende Mitwirkung, fehlende Schutzmaßnahmen, unzutreffende Angaben, fehlende Genehmigungen, ungeeignete Zufahrts- oder Bodenverhältnisse, fehlerhafte Beladung, Fremdbefüllung oder sonstige Umstände aus seiner Sphäre, mindern sich etwaige Ansprüche des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften über das Mitverschulden.
12. Datenschutz
12.1 Personenbezogene Daten werden im Rahmen der Vertragsdurchführung und unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Anbieters.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit gesetzlich zulässig.
13.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Anbieters. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.